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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flich Ges.m.b.H

Allgemeines:
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäfte aus Lieferungen und Dienstleistungen, Erklärungen sowie sonstige rechtsverbindlichen Vereinbarungen zwischen der Firma Flich Ges.m.b.H., in weiterer Folge Auftragnehmer (AN) genannt, und deren Geschäftspartner gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB der Geschäftspartner des AN bzw. Verweise auf dies gelten auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt des AN nicht. Entgegenstehende oder von diesem Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AN werden vom AN nicht anerkannt. Die Kunden bzw. Vertragspartner des AN verzichten hiermit ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit. Zum gültigen Zustandekommen von mündlichen Erklärungen, welcher Art auch immer, ist unabdingbar die schriftliche Bestätigung seitens des AN notwendig. Schweigen oder sonstiges untätig bleiben des AN kann kein wie auch immer gearteter Erklärungsinhalt, so insbesondere keine Zustimmung, beigemessen werden. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt (salvatorische Klausel).

Vertragsabschluss:
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Vertrag, in den alle vereinbarten Leistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Angebote des AN verstehen sich als unverbindlich und freibleibend. Der AN behält sich die jederzeitige Änderung der darin enthaltenen Angaben in technischer und kaufmännischer Hinsicht vor. Die Aufträge der Vertragspartner gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des AN als angenommen. Der AN ist berechtigt eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen und den Zahlungseingang dieser zur Bedingung der Vertragserfüllung zu machen. Für etwaige Genehmigungen oder Bewilligungen privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur, die zum Betrieb bzw. der Nutzung der vom AN erbrachten Leistungen und Produkte notwendig sind, ist der Geschäftspartner und Kunde des AN alleine verantwortlich, der auch alle Kosten dafür alleine zu tragen hat. Die vom AN angebotenen Preise verstehen sich in Euro exklusive Mehrwertsteuer. Der AN behält sich Preisänderungen, sowie Irrtümer in technischer und kaufmännischer Hinsicht bei der Preisgestaltung vor. Bei einer vom Gesamtangebot des AN abweichenden Bestellung behält sich der AN entsprechende Preisänderungen vor. Den in den Vertragsangeboten angeführten Preisen des AN liegen die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Der AN behält sich ausdrücklich nach der angegebenen Preisbindung Preiskorrekturen bei gestiegenen Lohn-, Material sowie sonstigen Kosten und den Zwischenverkauf der angebotenen Ware vor. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass Rohstoffpreisschwankungen insbesondere von Kupfer, Alu, und Elektroblechen zwischen dem Zeitpunkt der Angebotslegung durch den AN und der Auftragserteilung durch den Auftraggeber in Form von Materialzuschlägen verrechnet werden. Bei Montagearbeiten nach Aufwand vor Ort verstehen sich die angegebenen Preise in Euro exklusive 20% Mehrwertsteuer unter Zugrundelegung der aktuellen Montagesätze des AN. Als Verrechnungsbasis gelten die unterfertigten Lieferscheine. Bei vereinbarten Pauschalpreisen für Montagearbeiten gelten diese inklusive Montagezulagen entsprechend dem jeweiligen Angebotsumfang. Der Auftraggeber bzw. der Anlagenbetreiber und dessen Erfüllungsgehilfe hat dafür Sorge zu tragen, dass jene elektrischen Anlagenteile, die von den Monteuren des AN bearbeitet werden, spannungsfrei geschaltet, geerdet und gegen Wiedereinschalten gesichert wurden und jegliche Gefährdung der Monteure des AN durch den Auftraggeber bzw. den Anlagenbetreiber und dessen Erfüllungsgehilfe ausgeschlossen ist. Erstellung von Kostenvoranschlägen: Der AN erstellt auf Wunsch Kostenvoranschläge. Es wird seitens des AN ausdrücklich auf die Entgeltlichkeit der Erstellung insbesondere von Reparatur- Kostenvoranschlägen hingewiesen. Es gilt zwischen dem AN und deren Geschäftspartnern vereinbart, dass der AN für die Erstellung von Kostenvoranschlägen 10% des Angebotswertes in Rechnung stellt bei Unterbleiben eines späteren Vertragsabschlusses bis längstens 1 Monat nach Angebotsdatum.

Vertragspartner:
Der AN schließt ausschließlich mit Kunden Verträge ab, die entweder voll geschäftsfähige natürliche Personen sind, die das 19. Lebensjahr vollendet haben oder juristische Personen sind. Von versehentlich mit anderen Personen oder Rechtssubjekten abgeschlossenen Verträgen hat der AN das Recht binnen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Der AN ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ihrer Geschäftspartner durch Vorlage von amtlichen Dokumenten, wie Firmenbuchauszug und Lichtbildausweis, sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis vom Geschäftspartner zu fordern. Zudem ist der AN berechtigt, die Kreditwürdigkeit sowie andere Daten der Geschäftspartner zu überprüfen.

Lieferung:
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bemisst sich die Lieferzeit nach der im Anbot des AN angegebenen Frist. Die Geschäftspartner des AN erklären ausdrücklich ihren Verzicht bezüglich der Geltendmachung von Lieferpönalen und der Geltendmachung der Kosten von allfälligen Produktionsausfällen und Verdienstentgängen im Falle des Lieferverzuges des AN. Die Geschäftspartner des AN erklären sich ausdrücklich mit den Lieferbedingungen des AN einverstanden. Es gilt zwischen dem AN und deren Geschäftspartnern als vereinbart, dass die Geschäftspartner des AN das Transportrisiko tragen. Transportversicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rechnung des Geschäftspartners des AN. Transportschäden können nur dann anerkannt werden, wenn diese vor Übernahme der Ware vom Empfänger am Lieferschein (BEX-Schein, Lieferschein der Spedition) vermerkt wurden. Geschäftspartner des AN nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass als Erfüllungsort des AN, Austraße 33, A-2632 Grafenbach, vereinbart wird, wobei die Ware unverpackt und unversichert an die Geschäftspartner des AN ausgefolgt wird sofern keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Vertragspartner des AN erklären sich zudem ausdrücklich einverstanden, dass die Lieferung der vorliegenden Ware ausdrücklich unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der ausgestellten Rechnung erfolgt. Gelieferte Waren und Leistungen stehen somit bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN. Bei Selbstabholung durch die Vertragspartner des AN gilt das Datum der Verständigung (per Fax, e-mail oder telefonisch) über die Abholbereitschaft als Lieferdatum vereinbart.

Verschwiegenheitspflicht:
Die Vertragspartner des AN sind verpflichtet, sämtliche vom AN oder sonst im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese Informationen nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden. Sind Weitergaben von Informationen an Dritte zur Vertragserfüllung zwingend notwendig, so hat der Vertragspartner des AN zuvor von diesem eine gleichlautende Vertraulichkeitserklärung einzuholen. Die Vertragspartner des AN haben jedenfalls für allfällige Verstöße gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung einzustehen und den AN diesbezüglich und zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

Zahlungsbedingungen:
Sofern nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung des AN angegeben ist, sind sämtliche vom AN erbrachten Leistungen und Lieferungen ohne jeglichen Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Eine Zahlungsforderung des AN gilt als anerkannt, wenn der AG Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugangsdatum schriftlich widerspricht (Forderungsanerkenntnis). Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem AN, die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom AN nicht anerkannter Forderungen der Geschäftspartner des AN, ist ausgeschlossen (Kompensationsverzicht). Die AG des AN verpflichten sich für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu sorgen und bei Bankeinzugszahlungen für die jeweilige entsprechende Kontodeckung zu sorgen. Etwaige mit der Zahlungsabwicklung verbundene Spesen tragen die AG des AN. Die Rechte der Geschäftspartner des AN, ihre vertraglichen Leistungen und Zahlungsverpflichtungen nach § 1052 AGB-Gesetz zur Erwirkung und Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie die sonstigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen, wobei diese Bestimmung nicht für Verbrauchergeschäfte gilt. Die AG des AN sind auch nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. Alle Leistungen des AN, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Werklohn abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen bzw. Baraufwendungen des AN. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der AN berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei der Durchführung von Sonderreparaturen sowie Sonderanfertigungen verpflichten sich die Vertragspartner des AN bei Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von bis zu 30% des Auftragswertes zu leisten. Im Falle eines Zahlungsverzuges der Geschäftspartner des AN wird ausdrückliche eine Verzinsung der aushaftenden Beträge mit 15 % p.a. vereinbart. Weiteres verpflichten sich die Geschäftspartner des AN im Falle eines Zahlungsverzuges sämtliche Mahn- und Inkassospesen und sonstige Kosten, wie durch anwaltliche Vertretung entstandene Kosten, des AN zu ersetzen. In jedem Fall hat der Vertragspartner, sofern von Seiten des AN nicht höhere Kosten belegt werden, pro Mahnung Spesen in der Höhe von zumindest € 40,-- sowie darüber hinaus im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes dessen tarifliche Kosten zu ersetzen.

Vertragsrücktritt:
Der AN ist zur sofortigen Vertragsauflösung bzw. Leistungsunterbrechung berechtigt, wenn dem AN die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftspartner oder ihm zurechenbare Personen unzumutbar gemacht wird. Das Vertragsverhältnis kann vom AN insbesondere ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden:

  • wenn der Geschäftspartner des AN gegen diese AGB oder sonstige wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt
  • der Geschäftspartner des AN bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht
  • wenn der Geschäftspartner mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege und der Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise im Verzug ist
  • wenn über das Vermögen des Geschäftspartners der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragt ist, der Geschäftspartner einer wesentlichen Verpflichtung aus dem geschlossenen Vertrag nicht nachkommt oder außergewöhnliche oder unverschuldete Umstände die Leistungserbringung durch den AN auf nicht absehbare Zeit unmöglich oder unzumutbar machen.

Zudem ist der AN zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die Ausführung der Lieferung aus Gründen, die der Geschäftspartner des AN zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages aus Gründen, die der Person des Vertragspartners zuzurechnen ist, haftet der Vertragspartner bzw. Kunde für den dem AN durch vorzeitige Beendigung entstandenen Schaden. Tritt der Vertragspartner bzw. Kunde ohne Verschulden des AN vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

Haftung:
Der AN haftet nur für Schäden sofern dem AN von Seiten ihrer Geschäftspartner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Zudem gilt als vereinbart zwischen dem AN und dessen Geschäftspartnern, dass die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden sowie für reine Vermögensschäden, sowie die Haftung für Ansprüche Dritter, sowie die Haftung für einen allfälligen Gewinnentgang, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung der Vertragspartner des AN angeschlossen werden. Im Falle des Verkaufes von neuen und insbesondere von gebrauchten Geräten sowie der Reparatur von Geräten durch den AN beschränkt sich die Haftung des AN auf den tatsächlich geleisteten Kaufpreis des AG bzw. auf die an den AG verrechneten Reparaturkosten. Die Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtums ist für die Geschäftspartner des AN ausgeschlossen.

Gewährleistung:
Bei neu vom AN verkauften Geräten beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, bei Verkauf von gebrauchten Geräten beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, bei vom AN durchgeführten Reparaturen beträgt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des geleisteten Reparaturumfanges 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Datum der Lieferung bzw. ab dem Datum der Verständigung über die Abholbereitschaft der Ware zu laufen. Es gilt als vereinbart, dass die Geschäftspartner des AN auf weitergehende Gewährleistungsfristen gemäß § 929 ABGB verzichten. Der Gewährleistungsanspruch der Vertragspartner des AN gilt nur dann sofern die Vertragspartner des AN die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich per eingeschriebenen Brief anzeigen. Verbesserbare Mängel werden nach dem Ermessen des AN entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, auf jeden Fall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung und –wandlung. Zudem übernimmt der AN keine Gewähr für Fehler oder Beschädigungen, die auf unsachgemäße Inbetriebnahme, Bedienung, anormale Betriebs und Aufstellungsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Leistungen und Lieferung des AN, die im Nachhinein durch deren Geschäftspartner und Erfüllungsgehilfen eigenmächtig geöffnet, zerlegt oder geändert werden bzw. für Schäden, die auf unterlassene, unregelmäßige oder unsachgemäße Wartung zurückzuführen sind, entfällt ebenfalls jegliche Gewährleistung.

Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär-) Schadens nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

Vertragsstrafe:
Für den Fall des Verstoßes der Geschäftspartner des AN gegen einen der vorher genannten Vertragspunkte gilt eine Konventionalstrafe in Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes als vereinbart.

Anwendbares Recht/Gerichtsstand:
Es gilt materielles und formelles österreichisches Recht. Von den Vertragspartnern wird vorweg die Anwendung ausschließlich österreichischen Rechtes und die inländische Gerichtsbarkeit vereinbart. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung und auch bei Streitigkeiten bezüglich der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand das jeweils in Frage kommende Gericht am Sitz des AN. Die Gerichtsstandvereinbarung bezieht sich nicht auf Klagen gegen Vertragspartner, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. Diesbezüglich gilt § 14 KSchG. Änderungen dieser AGB können vom AN vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam, sofern die Änderung der AGB den Geschäftspartnern zur Kenntnis gebracht wird.

Subsidiäre Geltung der ALB der Elektro- und Elektronikindustrie:
Die allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie Österreich gelten subsidiär zu den AGB des AN, sofern nicht bereits in entsprechenden Regelungen durch die vorliegenden Geschäftsbedingungen getroffen werden.

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